Fluggastrechte im Winter - das große Special!
Dienstag, 6. Dezember 2016
Das Wetter wird immer kälter und ungemütlicher, die Uhr ist schon lange umgestellt und man macht sich schon Gedanken um die Weihnachtsgeschenke. Im Klartext: Es ist Winter! Dagegen kann man nicht viel unternehmen, einzig eine Reise in wärmere Gefilde verspricht Wintermuffel einen Ausweg. Doch grade in dieser Jahreszeit kommt es an den Flughäfen öfters zu Problemen. Wir erklären, auf was man sich gefasst machen muss und wie sich diese speziellen Fälle auf die Fluggastreche auswirken!
Schlechtes Wetter: Schnee und Sturm
Vor allem für Kinder gehört er einfach zum Winter dazu, für viele Reisende ist er jedoch ein Albtraum: Schnee! Denn auch wenn es in den letzten Jahren weniger geschneit hat als früher, kann Schneefall oder eine Schneedecke auf der Landebahn den gesamten Flugbetrieb lahm legen. Und ein Schneesturm sorgt fast immer für viele Flugausälle und Flugverspätungen!
Laut EU-Verordnung steht Reisenden bei Flugausfall oder einer Verspätung von mindestens 3 Stunden eine Entschädigung zu. Ausnahme hierbei ist allerdings das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Ein solcher besteht in diesem Fall, da die Airline, zumindest in vielen Fällen, selbst mit der besten Vorbereitung nichts gegen das schlechte Wetter unternehmen kann. Deshalb sind schlechte Wetterverhältnisse das Paradebeispiel für einen außergewöhnlichen Umstand. Eine finanzielle Entschädigung steht Ihnen als Passagier also leider nicht zu.
Trotzdem haben Passagiere, die am Airport auf ihren Flug warten, Rechte: Die Fluggesellschaft muss ab einer Wartezeit Essen und Trinken bereitstellen, außerdem muss sie einem das Telefonieren oder das Versenden von E-Mails ermöglichen. Dauert die Verspätung länger, muss sie einem bei Bedarf (z.B. über Nacht) auch ein Hotel organisieren.
Fazit: Bei weißen Weihnachten gibt es leider keine „Geschenke“ von der Airline.
Flugverspätung aufgrund von schlechtem Wetter?
Prüfen Sie, ob Sie für eine Entschädigung in Betracht kommen
Meinen Flug prüfenFlugverspätung aufgrund verspäteter Enteisung
Nicht nur die Scheiben des Autos müssen im Winter jeden Morgen freigekratzt werden, auch die Tragflächen und die Getriebe von Flugzeugen müssen bei den kalten Temperaturen regelmäßig enteist werden. Eigentlich ein Standardvorgang, dennoch kommt es aufgrund von Kapazitätsengpässen öfters zu Verzögerungen, die sich auf den Flugplan auswirken.
Wie wir bereits bei dem Beispiel mit dem Schneefall gesehen haben, müssen die Airlines beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung zahlen. Mit ebendieser Argumentation versuchen Fluggesellschaften regelmäßig, Entschädigungsansprüche abzublocken, wenn die Enteisung des Flugzeugs zu einer Verspätung führte. In einem Urteil kommt das Amtsgericht Frankfurt jedoch zu einem anderen Schluss: „Es handelt sich […] bei der Enteisung und insbesondere der damit verbundenen Wartezeit nicht um einen außergewöhnlichen Umstand […]“. Grade im Winter müsse die Airline mit der Notwendigkeit einer Enteisung rechnen.
Fazit: Bei einer Verspätung aufgrund einer Enteisung des Flugzeugs muss die Airline eine Entschädigung zahlen!
Flugausfall wegen Krankheit der Crew
Wir erleben die Crewmitglieder an Bord auch in jeder noch so stressigen Situation als freundlich und kompetent – doch auch sie sind nur Menschen! Und so kann es schon mal vorkommen, dass es auch sie erwischt und sie sich krank melden müssen. Wenn kein Ersatz bereitsteht kann es passieren, dass deshalb Flüge sogar gecancelt werden müssen oder aus Sicherheitsgründen nicht alle Passagiere, die gebucht haben, an Bord dürfen.
Das ist allerdings nicht die Schuld der Passagiere und auch kein unvorhersehbares Ereignis für den Arbeitgeber, der sich für solche Fälle rüsten muss. Deshalb steht Flugreisenden, deren Flug aufgrund von Erkrankung der Crew ausfällt, auch die Entschädigung nach der EU-Verordnung zu.
Fazit: Bei krankheitsbedingten Ausfällen der Crew besteht ein Anspruch auf Entschädigung!
Flugverspätung wegen Krankheit der Besatzung?
Sie könnten eine Entschädigung von bis zu 600 € erhalten!
Jetzt reklamierenFlugverspätung wegen Tieren auf der Piste
Und was passiert, wenn sich der Weihnachtsmann verfliegt und plötzlich Rentiere auf der Piste stehen? Na gut, wir geben zu, dass dieses Szenario eher unwahrscheinlich ist. Aber es gibt immer wieder Fälle, bei denen Tiere den Betriebsablauf an einem Flughafen stören. Am häufigsten kommt der sogenannte Vogelschlag vor, bei dem die Tiere in die Triebwerke eines startenden oder landenden Flugzeugs geraten und diese teilweise schwer beschädigen.
Vor kurzem kam es zu einem Vorfall in Nepal, bei dem ein Flugzeug nicht landen konnte, da sich ein Ziegenbock auf der Piste befand. Das Flugzeug musste durchstarten und konnte erst mit ca. 40 Minuten Verspätung landen, da das Tier erst vertrieben werden musste. In Alaska blockierte kürzlich sogar eine Robbe die Piste.
Wenn sich also ein Rentier auf die Start- oder Landebahn verirrt, könnte dies zu Verzögerungen führen. In Europa kommt dies allerdings sehr selten vor und meistens ist der Verspätung auch nicht lang genug, damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Zu diesem Themenbereich gibt es noch keine Gerichtsurteile, allerdings kann wohl davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Umstand höherer Gewalt handelt. Dennoch lohnt sich immer die Einzelfallprüfung.
Fazit: Wenn ein Tier die Piste blockiert, gibt es wohl keine Entschädigung. Dennoch sollte der Einzelfall geprüft werden.
Wenn Sie von einer Flugverspätung oder einem Flugausfall betroffen sind, können Sie mithilfe unseres Entschädigungsrechners kostenlos und unverbindlich in nur zwei Minuten herausfinden, wie viel Entschädigung Ihnen zusteht:
Wir wünschen einen angenehmen und hoffentlich verspätungsfreien Winterurlaub! Und falls der nächste Urlaub erst im Sommer anstehen sollte, können Sie sich mit unseren 10 Tipps gegen Fernweh vor der Winterdepression schützen! Folgen Sie uns auch auf Facebook, Twitter oder Instagram!
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