BGH: Schmerzensgeld wegen Sturz auf Flugzeugtreppe
Mittwoch, 27. Dezember 2017
Der BGH hat vor kurzem entschieden, dass „Flugreisende grundsätzlich vor spezifischen Gefahren des Ein- und Aussteigens in ein Flugzeug geschützt werden müssen“. Dafür habe die Fluggesellschaft Sorge zu tragen.
Im aktuellen Fall stürzte der Passagier beim Einstieg in das Flugzeug auf einer nassen und rutschigen Stelle auf der Treppe und brach sich die Kniescheibe. Der Urlaub konnte daraufhin nicht mehr angetreten werden und er musste für längere Zeit krankgeschrieben werden, woraufhin der Kläger Schadensersatz forderte. Wie der BGH nun entschied - zu Recht: Unfälle auf der Fluggastbrücke fallen in den Verantwortungsbereich der Airline.
In den ersten beiden Instanzen unterlag der Kläger, da es sich bei der nassen Stelle um keine „luftverkehrstypische Gefahr“ handle. Dies sah der Kläger anders und verwies - letztlich mit Erfolg - auf das Montrealer Übereinkommen, welches Haftungsfragen im internationalen Luftverkehr regelt. Es gilt sowohl für den Fracht-, als auch den Personenverkehr. Dem Kläger wurden vom Gericht somit Schmerzensgeld und die Erstattung der Heilungskosten zugesprochen.
⇒ Montrealer Abkommen: Schadensersatz für Arbeitgeber aufgrund von Flugverspätung
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