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Für 97 % der Geschäftsführer ist eine schnelle Verbindung bei Geschäftsreisen sehr wichtig* – viele Flüge sind aber verspätet oder werden komplett annulliert! Haben auch Geschäftsreisende einen Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung? „Grundsätzlich ja“, so Matthias Möller, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung bei Flug-Verspaetet.de: „Laut der EU Verordnung Nr. 261/2004, die die Rechte von Fluggästen regelt, ist der Fluggast anspruchsberechtigt. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber den Flug bezahlt hat.”
Obwohl Geschäftsreisende ein Recht auf Entschädigung haben, nehmen viele dieses Recht nicht wahr. Dabei sind gerade Vielflieger sehr häufig von Verspätungen betroffen - von dem Verzicht auf diese Ansprüche profitieren die Fluggesellschaften ganz erheblich. Laut einer Studie der EU erhalten nur ca. 2 bis 4 Prozent der Fluggäste die ihnen zustehende Entschädigung.
Oftmals kostet das Verfahren viel Zeit und Nerven. Deshalb zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns noch heute, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir nehmen Ihnen alle Arbeit ab und vertreten Sie - ohne zusätzliches Kostenrisiko - im Notfall auch vor Gericht! Finden Sie jetzt mit dem kostenlosen und unverbindlichen Entschädigungsrechner heraus, wie viel Entschädigung Ihnen zusteht:
Wie viel Entschädigung gibt es für eine ausgefallene Dienstreise?
Die Höhe der Entschädigung richtet sich ausschließlich nach der Flugdistanz und beträgt zwischen 250 und 600 Euro. Wichtig: Nur wenn der Flug innerhalb der EU gestartet ist oder in der EU landet (wobei die ausführende Fluggesellschaft in diesem Fall eine europäische sein muss), haben Sie ein Recht auf die Entschädigung. Die Höhe des Betrags staffelt sich wie folgt:
Flugstrecke | Entschädigung |
---|---|
Flüge kürzer als 1.500 km | Erhalten Sie 250 € pro Passagier |
Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km | Erhalten Sie 400 € pro Passagier |
Flüge über 1.500 Kilometern innerhalb der EU | Erhalten Sie 400 € pro Passagier |
Flüge über 3.500 Kilometern außerhalb der EU | Erhalten sie 600 € pro Passagier |
Wer erhält die Entschädigung für eine Flugverspätung bei einer Geschäftsreise?
War der Flug einer Geschäftsreise verspätet und wurde ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht, stellt sich noch die Frage, ob dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Auszahlung zusteht. 2010 urteilte das Landgericht Aurich, dass die Entschädigung dem Passagier zusteht und nicht demjenigen, der den Vertrag mit der Fluggesellschaft geschlossen hat. Immerhin ist es auch der Geschäftsreisende, der die Unannehmlichkeiten durch die Verspätung erdulden muss. Allerdings kann der Arbeitgeber im Vorfeld vertraglich anderslautende Vereinbarungen treffen, die besagen, dass die Ausgleichszahlungen an den Arbeitgeber abgetreten werden müssen. Dies ist rechtlich zulässig. Arbeitnehmer, die von einer Flugverspätung auf Dienstreisen betroffen sind, sollten sich daher informieren, welche Regelungen in ihrer Firma gelten.
Unabhängig von der Entschädigung für den Passagier kann auch der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, wenn dem Unternehmen nachweislich ein Schaden entstanden ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. Die Schadensersatzsumme kann jedoch den Anspruch des Passagiers nicht übersteigen.
Ist die Flugzeit bei einer Dienstreise Arbeitszeit?
Arbeitszeit wird bezahlt, Wegezeit (wie z.B. die Anfahrt zur Arbeit) jedoch nicht. Viele Geschäftsreisende nutzen auch die Zeit während der Dienstreise zum Arbeiten, wobei Wegezeit zu Arbeitszeit wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer konkrete Aufgaben hat, die es zu erledigen gilt.
Kann (und wird) die Zeit aber frei gestaltet, geruht oder geschlafen, dann gilt die Zeit an Bord des Flugzeugs als Ruhezeit und wird nicht bezahlt.
Gehören die Bonusmeilen einer Geschäftsreise dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer, die häufig Geschäftsreisen antreten, können aufgrund der verschiedenen Bonusprogramme der Airlines schnell sogenannte “Meilen” oder andere Bonuspunkte sammeln, die sich gegen attraktive Prämien oder sogar kostenlose Flüge eintauschen lassen.
Auch hier stellt sich die Frage, wem diese “Meilen” und somit auch die Prämien zustehen. Wie bereits erörtert, steht dem Dienstreisenden die Entschädigungszahlung zu, wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Im Fall der Bonusmeilen ist es genau umgekehrt: Gibt es keine ausdrückliche Erlaubnis des Unternehmens, darf der Mitarbeiter die Meilen nicht für sich beanspruchen, da sie der Firma gehören. Bei Verstößen kann dem Arbeitnehmer sogar gekündigt werden!
Bekommt der Arbeitnehmer aber die Meilen geschenkt und übersteigt der Wert der Bonusmeilen den steuerlichen Freibetrag von 1.080 Euro, müssen diese versteuert werden, da sie ein einen geldwerten Vorteil darstellen. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber darauf Lohnsteuer abführen. Viele Fluggesellschaften nehmen ihren Kunden jedoch diese Arbeit ab; anstelle des Freibetrags gilt dann ein pauschaler Steuersatz, den die Airline anstelle des Arbeitgebers direkt an das Finanzamt abführt, sodass hierbei in der Praxis nur selten Probleme auftreten.
*(Quelle: Studie Chefsache Business Travel 2016)
Wie Flug-Verspaetet.de Ihnen bei einer verspäteten Geschäftreise hilft
Wenn Ihre Dienstreise mehr als 3 Stunden verspätet war oder der Flug ausgefallen ist, helfen wir Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte bei der Airline durchzusetzen. Mit Hilfe unseres Entschädigungsrechners können Sie in nur wenigen Minuten kostenlos und unverbindlich erfahren, wie viel Entschädigung Ihnen zusteht. Ein Entschädigungsanspruch besteht bis zu drei Jahre nach dem Flug:
Anschließend können Sie uns beauftragen, die Entschädigung für Sie von der Airline einzufordern und unser internationales Expertenteam legt sofort für Sie los und nimmt Ihnen jegliche Arbeit ab. Und das Beste: Flug-Verspaetet.de arbeitet nach dem Motto "Kein Erfolg, keine Kosten". Das bedeutet, dass wir nur im Erfolgsfall eine Provision auf den durchgesetzten Betrag erheben - ansonsten ist der Service für Sie kostenlos!
Im Gegensatz zu einigen anderen Portalen erheben wir keinerlei Zusatzgebühren, z.B. für den Gang vor Gericht. Auch deshalb empfiehlt uns das Verbraucherschutzportal Finanztip.de und das Vergleichsportal test.de.
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